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   VG Stuttgart, 23.04.2020 - 1 K 11536/18   

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VG Stuttgart, 23.04.2020 - 1 K 11536/18 (https://dejure.org/2020,11678)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 23.04.2020 - 1 K 11536/18 (https://dejure.org/2020,11678)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 23. April 2020 - 1 K 11536/18 (https://dejure.org/2020,11678)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2019 - 4 S 861/18

    Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung zur

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.04.2020 - 1 K 11536/18
    Im Falle des Höhenstreits ergibt sich der Streitwert dementsprechend aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2019 - 4 S 861/18 -, juris Rn. 42 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 2 A 10864/22

    Lehrkraft ist nur, wer auch an der Schule unterrichtet - Keine vorgezogene

    Lehrer, die in vollem Umfang an die Schulverwaltung abgeordnet oder - wie im Falle der Klägerin - versetzt sind, sind daher keine Lehrkräfte im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG (vgl. zu diesem Maßstab auch VG München, Beschluss vom 2. September 2015 - M 5 E 15.3218 -, juris Rn. 24 zu Art. 62 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - und VG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2020 - 1 K 11536/18 -, juris Rn. 21 zu § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg - LBG BW -).

    Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass beide landesrechtlichen Bestimmungen allein mit Rücksicht auf die organisatorischen und pädagogischen Bedürfnisse der Arbeit an der Schule das Erreichen der Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres koppeln, ohne dies zugleich - wie in § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG (vgl. dazu LT-Drucks. 16/4505, S. 40) - mit der Bestimmungen einer abgesenkten, privilegierten Altersgrenze für Lehrkräfte zu verknüpfen (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2020 - 1 K 11536/18 -, juris Rn. 21 zu § 36 Abs. 2 LBG BW).

  • VG Trier, 16.08.2022 - 7 K 1500/22

    Besondere Altersgrenze für Lehrkräfte

    Die Anwendbarkeit der besonderen Altersgrenze richtet sich, anders als die Klägerin meint, nicht nach dem Statusamt, sondern nach dem übertragenen Amt im konkret-funktionellen Sinn, das dem Schuldienst zuzuordnen sein muss (ebenso für die vergleichbaren Vorschriften in den entsprechenden Landesgesetzen: VG München, Beschluss vom 2. September 2015 - M 5 E 15.3218 -, juris Rn. 24; VG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2020 - 1 K 11536/18 -, juris Rn. 21).
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